Zum Vorfall vom 29. Januar 2017 wurden sie nicht befragt, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf ihre Aussagen einzugehen ist. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen von C.________ und jene des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen. 11.6 Zu den Aussagen von C.________ 11.6.1 C.________ wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 207 ff.; pag. 217 ff.; pag. 611 ff.; pag. 828 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.________ aus, dass er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe (pag. 828, Z. 16 u. Z. 19).