Zu den Aussagen der beiden Söhne und der Stieftochter des Beschuldigten Die Söhne des Beschuldigten, D.________ und E.________, sowie die Stieftochter des Beschuldigten, F.________, wurden im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals befragt. In ihren Einvernahmen geht es um ihre Beziehung zum Beschuldigten, das gemeinsame Familienleben, die Gestaltung der gemeinsamen Freizeit sowie das erneute Zusammenwohnen (vgl. Ziff. 30.3 hiernach). Zum Vorfall vom 29. Januar 2017 wurden sie nicht befragt, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf ihre Aussagen einzugehen ist.