Weiter ist festzuhalten, dass G.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt wurde. Diese Ausführungen betreffen dabei aber insbesondere das Zusammenleben mit dem Beschuldigten, ihre Beziehung und die Kinder. Hierauf wird bei der Beurteilung der persönlichen Situation im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung einzugehen sein (vgl. Ziff. 30.3 hiernach). Sie machte keine weiterführenden Aussagen zum Vorfall vom 29. Januar 2017. 11.5 Zu den Aussagen der beiden Söhne und der Stieftochter des Beschuldigten Die Söhne des Beschuldigten, D.__