233, Z. 197 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich eine eingehende Würdigung dieser Aussagen erübrigt, da sich diesen Aussagen keine sachdienlichen Hinweise zum umstrittenen Sachverhalt entnehmen lassen. Weiter ist anzumerken, dass ihre Aussagen offensichtlich Unwahrheiten enthielten und G.________ wegen Begünstigung mit Strafbefehl vom 21. April 2017 verurteilt wurde (pag. 242 f.). Weiter ist festzuhalten, dass G.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt wurde.