Weiter gestand sie ein, den Beschuldigten am Nachmittag des 29. Januar 2017 gesehen zu haben. Sie habe dies nicht gesagt, da sie Angst gehabt habe (pag. 230, Z. 47 u. 52). Als sie mit ihrer Kollegin um ca. 22:00 Uhr nach Hause gekommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr bei ihr Zuhause gewesen (pag. 231, Z. 69-71). G.________ bestÃĪtigte, dass der Beschuldigte eine Flasche Whisky getrunken habe. Normalerweise sei er ein ruhiger Mensch, aber wenn er getrunken habe nicht. Er habe an diesem Abend getrunken (pag. 231, Z. 86 f.). Der Beschuldigte habe sie angerufen und gefragt, ob er dort sei