226, Z. 38 f. u. Z. 50). Auf dem Rückweg sei sie von der Polizei angehalten worden (pag. 226, Z. 42). Sie habe den Beschuldigten am Vortag nicht gesehen (pag. 226, Z. 60-63). Der schwarze .________ (Personenwagen) werde nur durch sie gelenkt. Es gebe zwei Schlüssel. Einer funktioniere nicht und der andere Schlüssel sei bei ihr (pag. 227, Z. 69-72). Das Auto habe sich am Vorabend bei ihr befunden (pag. 227, Z. 98).