253, Z. 182). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass er zum bestrittenen Sachverhalt – abgesehen von den geäusserten Vermutungen zum Tatmotiv – keine Aussagen machen konnte (pag. 680, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). G.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 225 ff.; pag. 230 ff.; pag. 838 ff.). Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass G.________ anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2017 ausführte, sie habe sich am Vorabend mit einer Kollegin getroffen und diese gegen 24:00 Uhr mit dem Auto nach Hause gebracht (pag. 226, Z. 38 f. u. Z. 50).