11.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.4 Zu den Aussagen von G.________ und von J.________ Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 679 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass J.________ primär Ausführungen zu der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten in seinem Unternehmen, der I.________ GmbH, machte (vgl. hierzu Ziff. 16.2.1 hiernach). Er bestätigte, dass auch C.________ bei ihm arbeite (pag. 251, Z. 75). Während des Vorfalls vom 29. Januar 2017 sei er in der Türkei gewesen (pag. 253, Z. 182).