Sie sind durch scharfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung entstanden und es handelt sich um oberflächliche Hautdurchtrennungen. Hingegen hat das IRM keinerlei Abwehrverletzungen des Beschuldigten dokumentiert. So sind weder an den Händen noch an den Aussenseiten der Arme Verletzungen dokumentiert, die bei der vom Beschuldigten geltend gemachten Abwehr, zu erwarten gewesen wären. Dieses Ungleichgewicht der Verletzungen legt nahe, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen ist. 11.2.5 Mobilfunkdaten und Bewegungsprofil des Beschuldigten