_ eine erhebliche Stichverletzung am unteren Rücken hinten links aufwies, während der Beschuldigte praktisch keine relevanten Verletzungen und namentlich keine Abwehrverletzungen davon trug. Im Zusammenhang mit den Verletzungen an den Unterarmen des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass die objektiven Tatspuren auf Selbstverletzungen hindeuten, wobei auf seine Aussagen hierzu später eingegangen wird (vgl. Ziff. 11.7 hiernach). Sämtliche auf der Innenseite der Unterarme des Beschuldigten befindlichen Verletzungen verlaufen symmetrisch und leicht schräg zur Armlängsachse.