Es bestehen keine ersichtlichen Gründe um an den Feststellungen der Gutachten zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes von C.________ und des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM abgestellt wird. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass C.________ eine erhebliche Stichverletzung am unteren Rücken hinten links aufwies, während der Beschuldigte praktisch keine relevanten Verletzungen und namentlich keine Abwehrverletzungen davon trug.