Diese sei frisch, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und sei hinsichtlich ihrer Entstehungsweise unspezifisch. Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hätten sich keine lebensgefährlichen Verletzungen präsentiert (pag. 270). Schliesslich war der Beschuldigte am 29. Januar 2019 um ca. 23:53 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) stark alkoholisiert (pag. 274; pag. 270). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe um an den Feststellungen der Gutachten zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes von C.___