Mit Verweis auf den provisorischen Konsiliarbericht aus dem Notfallzentrum des Inselspitals Bern habe es sich hierbei um eine Stichverletzung gehandelt, welche ca. 4.5 cm lang gewesen sei und ca. 5 cm in die Tiefe in das Weichgewebe bzw. die Muskulatur am unteren Rücken links gereicht habe. Es sei im Bereich der Wunde eine aktive Blutung festgestellt worden, jedoch seien offenbar keine grösseren Gefässe oder Organe verletzt worden. Unter Berücksichtigung aller dem IRM vorliegenden Informationen habe sich C.________ zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden (pag. 280).