11 Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielt der Sachbearbeiter des KTD fest, dass aufgrund der angetroffenen Situation, des Spurenbildes am Tatort sowie der getätigten Abklärungen davon ausgegangen werden dürfe, dass sich am K.________(Strasse) in T.________ eine tätliche Auseinandersetzung abgespielt haben dürfte. In deren Verlauf dürften sich C.________ und der Beschuldigte ihre Verletzungen zugezogen haben (pag. 283). Betreffend die bei C.________ und dem Beschuldigten dokumentierten Verletzungen wird auf die Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Ziff.