Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Auswertungen des KTD (vgl. Ziff. 11.2.3 hiernach) festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und dessen Partnerin sichergestellten und beschlagnahmten Messer und Brieföffner keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Auseinandersetzung zulassen und als Tatwaffe ausgeschlossen werden konnten. 11.2.3 Untersuchungen des KTD Die Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist.