sowie mit vereisten Seitenspiegeln geführt habe. Dadurch sei dem Beschuldigten die freie Sicht auf das übrige Verkehrsgeschehen zu einem wesentlichen Teil verwehrt gewesen (pag. 438). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 26. Januar 2017, d.h. drei Tage vor der hier zu beurteilenden Auseinandersetzung, zugestellt (pag. 546).