Dass der Beschuldigte am 29. Januar 2017 mit dem Personenwagen .________ mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.48 ‰ von der M.________(Strasse) an den K.________(Strasse) in T.________ gefahren ist, um danach wiederum zurück an die M.________(Strasse) zu fahren, ist unbestritten.»