9 Was der Beschuldigte mit dieser Handlung bewirken wollte stellt eine innere Tatsache dar, welche anhand von Rückschlüssen aus äusseren Umständen ermittelt werden kann (vgl. BGE 130 IV 58, E. 8.4.). Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte C.________ weder umbringen noch lebensgefährlich verletzen wollte. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt jedoch wütend, die Tathandlung vollzog er in kurzer Distanz vor dem Opfer stehend mit einer dynamischen Rundumbewegung in dessen Rücken. Wie bzw. ob C.___