Sachverhaltsund beweismässig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2017 C.________ ohne Vorwarnung mit einem messerähnlichen Gegenstand mit einer Rundumbewegung in den Rücken links stach, so dass es zu den körperlichen Folgen gemäss dem Gutachten des IRM kam. Nicht erwiesen ist dagegen, dass C.________ den Beschuldigten vorher angegriffen hat und die Körperverletzung lediglich im Rahmen der Abwehrhandlung des Beschuldigten erfolgt ist.