An den Darstellungen von C.________ bestehen nach objektiver Sachlage keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, weshalb vorliegend auch nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung gelangen kann. Sachverhaltsund beweismässig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2017 C.________ ohne Vorwarnung mit einem messerähnlichen Gegenstand mit einer Rundumbewegung in den Rücken links stach, so dass es zu den körperlichen Folgen gemäss dem Gutachten des IRM kam.