10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 687 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Entsprechend der vorangehenden Beweiswürdigung erachtet das Gericht hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung die Aussagen von C.________ als glaubhaft, während denjenigen des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. An den Darstellungen von C._____