_ (pag. 207 ff.; pag. 217 ff.; pag. 611 ff.) sowie die Aussagen der Partnerin des Beschuldigten G.________ (pag. 230 ff.), vor. Neu zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 854 ff.), seiner Partnerin G.________ (pag. 838 ff.) sowie von C.________ (pag. 828 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt wurden, in ihre Würdigung mit ein. Ferner hat die Kammer die Aussagen der Söhne D.________ und E.________ (pag. 843 ff.; pag. 847 ff.) sowie die der Stieftochter des Beschuldigten F.________ (pag. 850 ff.) zu berücksichtigen, welche anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals befragt wurden.