277 ff.). Ohne Widerspruch blieb zudem die Feststellung des IRM, dass der Beschuldigte Rechtshänder ist. Weiter hat der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten eingestanden, am 29. Januar 2017 vom Domizil von G.________ an der M.________(Strasse) an den K.________(Strasse) zu C.________ gefahren zu sein und von dort wieder zurück an die M.________(Strasse).» 8. Bestrittener Sachverhalt