Unbestritten ist schliesslich auch das IRM-Gutachten, welches bei C.________ gemäss Untersuchung vom 30. Januar 2017 einen Schleimhautdefekt an der Oberlippe innenseitig, am rechten Oberarm Hautverfärbungen und am rechten Fussrücken oberflächliche Hautabtragungen feststellte. Gleiches gilt für den im IRM-Gutachten widergegebene Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals Bern, welches eine ca. 4.5 cm lange und ca. 5 cm tiefe Stichverletzung in das Weichgewebe am unteren Rücken links feststellte und festhielt, dass keine Lebensgefahr für C.________ bestanden hat (pag. 277 ff.).