Hingegen fanden sich an den Innenseiten beider Unterarme parallel angeordnete Hautdurchtrennungen, welche gemäss Bericht mit einer Selbstbeibringung zu vereinbaren sind. Die Hautabtragung an der Stirn rechts ist mit einer körperlichen Auseinandersetzung oder mit einer Selbstbeibringung vereinbar. Weiter unbestritten ist die Alkoholbestimmung des IRM, gemäss welcher der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine (rückgerechnete) minimale Blutalkoholkonzentration von 1.48‰ und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2.43‰ aufwies (pag. 273). Unbestritten ist schliesslich auch das IRM-Gutachten, welches bei C._______