Unbestritten sind zudem die gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (im Folgenden „KTD“) gemachten Feststellungen sowie dessen Fotodokumentation (pag. 282 ff.). Unbestritten sind weiter die Ausführungen im Gutachten des IRM vom 11. Mai 2017 (pag. 267 ff.). Gemäss Gutachten wurden in der Untersuchung am 30. Januar 2017 um 04.00 Uhr auf der Stirne des Beschuldigten vier Hautabtragungen festgestellt. An Nacken und Hals wurden keine Verletzungen festgestellt. Hingegen fanden sich an den Innenseiten beider Unterarme parallel angeordnete Hautdurchtrennungen, welche gemäss Bericht mit einer Selbstbeibringung zu vereinbaren sind.