_ zu erreichen, welcher die Anrufe nicht entgegen nahm. Darauf hin schrieb der Beschuldigte C.________ Textnachrichten mit dem Inhalt „du nehmen Telefon“, „du kleiner Arsch“, „ich komme bei deiner so“, „ich komme deine Wohnung“ (vgl. pag. 410 f.). Mit dem Personenwagen von G.________ begab sich der Beschuldigte nach 23.00 Uhr von der M.________(Strasse) aus zum Domizil des Privatklägers; dies im Wissen um seinen vorgängigen Alkoholkonsum. Er klingelte bei C.________, worauf sich dieser zur Hauseingangstüre zum Beschuldigten begab. Dort kam es zu einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung. In der Folge entfernte sich der Beschuldigte mit dem Auto.