7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, was seitens des Beschuldigten auch nicht weiter bestritten wird (pag. 673 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und C.________ sich von der gemeinsamen Arbeit bei der I.________ GmbH in L.________(Ort) (nachfolgend „I.________“) kannten, bei welcher C.________ die Funktion als Personalchef innehatte. Am Morgen des 1. Dezembers 2016 wurde der Beschuldigte mit dem Lieferwagen der I._____