Subjektiver Tatbestand Mit der mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand verursachten Stichverletzung im unteren linken Rückenbereich wollte der Beschuldigte dem Opfer eine Verletzung beifügen, von der er aufgrund der von ihm gewählten Vorgehensweise wusste, dass sie ohne weiteres zu einer unmittelbaren Lebensgefahr hätte führen können. Zumindest nahm der Beschuldigte in Kauf, dem Opfer eine unmittelbare lebensgefährliche Verletzung zuzufügen. Ebenso nahm er in Kauf, dass ein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht oder verstümmelt wird, oder dass das Opfer bleibend arbeitsunfähig oder auf andere Weise schwer verletzt worden wäre.»