Sachverhalt / objektiver Tatbestand A.________ begab sich am 29. Januar 2017 kurz vor Mitternacht zum Domizil von C.________ und klingelte dort mehrmals. C.________, welcher von seinem Fenster aus erkannte, dass es sich um seinen Arbeitskollegen A.________ handelte, ging nach unten zum Hauseingang, öffnete die Türe und begab sich zu dem vor dem Hauseingang stehenden A.________. Ohne Vorwarnung stach A.________ dem Opfer C.________ mit einem unbekannten, messerähnlichen Gegenstand, welchen er in seiner rechten Hand hielt, mit einer sogenannten Rundumbewegung in dem unteren Rücken links. Durch diesen Stich erlitt C._____