_, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen wurde. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, die ausgesprochenen Sanktionen, die Landesverweisung und die mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen.