5 und unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 8 Monate zu vollziehen sind und für 20 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren ist; 2. zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 2‘300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017;