Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Der stv. Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete seinerseits an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 folgende Anträge (pag. 880 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist mit Bezug auf: