4 IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland bedingt gewährten Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 sei einzustellen. 2. Der mit Urteil vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafen sei zu vollziehen. V.