A.________ (vgt.), sei mit Bezug auf den nicht angefochtenen Schuldspruch (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten.