): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass 1. A.________, freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________; 2. A.________ (vgt.) freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017;