3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 1. Juni 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien D.________, E.________, F.________ und G.________ als Zeugen zu befragen (pag. 756). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zu den beantragen Zeugeneinvernahmen aus, dass diese durchaus geeignet seien, die Frage nach der Intensität des familiären Zusammenlebens in der Vergangenheit wie auch im heutigen Zeitpunkt zu erhellen. Weiter wies sie darauf hin, dass es bei den beiden Söhnen jedoch zu berücksichtigen gelte, dass diese gemäss Art. 178 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;