Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem AB.________ (nachfolgend: Strafklägerin) und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 763). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 766). Die Strafklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 772). Die Berufungsverhandlung fand am 4. und 5. Februar 2019 statt.