748 f.) reichte der Beschuldigte am 1. Juni 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 755). Die Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, die ausgesprochenen Sanktionen, die Landesverweisung und die mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen (pag. 755). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem AB.