Es verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzugs. Der Beschuldigte wurde verwarnt. Hingegen widerrief es den mit Urteil vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzug (pag. 658, Ziff. III. des angefochtenen Urteils). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.