_, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch unbewilligte Erwerbstätigkeit, mehrfach begangen in den Jahren 2015 und 2016 in T.________, der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen im August 2016 in T.________ sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen im Dezember 2016 in T.________ (pag. 658, Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Es verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzugs.