Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin X.________ die Differenz von CHF 296.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste