4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht rückwirkend per 22. Mai 2018 Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen.