113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art 42a Abs. 2 KAG. 26 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 4 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. April 2018 (2018.POM.100) wird aufgehoben. 2. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin X.________, wird für das Beschwerdeverfahren vor der POM wie folgt bestimmt: