25 Beschwerdeführer wird nachzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 113 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). 12.3 Amtliche Entschädigung und tarifmässiger Parteikostenersatz Der von Rechtsanwältin X.________ in ihrer Kostennote vom 27. November 2018 (pag. 289 f.) für das Verfahren vor Obergericht geltend gemachte Zeitaufwand von fünfeinhalb Stunden erscheint ohne weiteres geboten und ist zum Ansatz von CHF 200.00 zu entschädigen.