28 Abs. 2 und Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Aufhebung und geringfügige Änderung des vorinstanzlichen Entschädigungsentscheids rechtfertigt keine anderweitige Kostenverlegung. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer zu auferlegenden Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern zu tragen. Der