Dies etwa mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung des EGMR zur Aktualität von Gutachten. Dem Beschwerdeführer ist deshalb auch im Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Rechtsanwältin X.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Für die Behandlung des Gesuchs sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 12.2 Kosten Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art.