24 12. Beschwerdeverfahren vor Obergericht 12.1 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung 12.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Verfahren vor Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.