11.2.6 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung und des tarifmässigen Parteikostenersatzes gutzuheissen. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für das Verfahren vor der POM sind neu festzusetzen.