11.2.5 Sobald er dazu in der Lage ist, hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin X.________ die Differenz zum tarifmässigen Parteikostenersatz zu erstatten (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 113 VRPG, Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 42a Abs. 2 KAG). 11.2.6 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung und des tarifmässigen Parteikostenersatzes gutzuheissen.